Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 – Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehungen der Firma »BilićPartner«, vertreten durch Herrn Robert Bilic (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“ genannt) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und werden bei Vertragsschluss Vertragsbestandteil. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Kaufleute im Sinne des HGB, ohne dass es einer ausdrücklichen Zustimmung bedarf. Des Weiteren gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend zu den einzelvertraglichen Vereinbarungen.

§ 2 – Leistungen des Auftragnehmers

a) Der Auftragnehmer vermittelt qualifiziertes Fach- und Führungspersonal (nachfolgend „Kandidaten“ genannt) zur Festeinstellung oder für ein anderes Vertragsverhältnis an den Kunden. Diesem stellt der Auftragnehmer hierzu Lebensläufe und/oder ähnliche Informationen über geeignete Kandidaten für ausgewählte Positionen bereit. Darüber hinaus erstellt der Auftragnehmer eigenständig Stellenausschreibungen für die zu besetzende Position.

b) Bevor dem Kunden die o. g. Informationen zur Verfügung gestellt werden, trifft der Auftragnehmer eine Vorauswahl und prüft die grundsätzliche Eignung der Kandidaten. Eine Garantie für die Kompetenzen der Kandidaten, die dem Kunden präsentiert werden, übernimmt »BilićPartner« weder explizit noch implizit. Weitere Informationen, wie z. B. Gehaltsvorstellungen, Kündigungsfristen, Zeugnisse etc., können auf Wunsch des Kunden vom Auftragnehmer ebenfalls bereitgestellt werden.

§ 3 – Vetragsschluss

Der Vermittlungsvertrag kommt zu Stande, wenn der Kunde den Auftragnehmer beauftragt:

a) Einen geeigneten Kandidaten für das Unternehmen des Kunden zu suchen.

b) Für eine bestimmte Position eine Stellenausschreibung zu erstellen und diese dann auf der eigenen Internetpräsenz oder auf Internetportalen Dritter zur Ansicht gestellt wird.

c) Ferner wenn der Auftragnehmer einen Kandidaten dem Kunden als potenziellen Arbeitnehmer vorschlägt und somit dem Kunden die Gelegenheit zum Vertragsschluss bietet.

d) Einen angestellten Mitarbeiter des Kunden zu einem anderen Arbeitgeber zu vermitteln. In diesem Fall wird die Vergütung gesondert vereinbart.

§ 4 – Honorar

a) Der Honoraranspruch entsteht, sobald aufgrund der Vermittlung des Auftragnehmers zwischen dem benannten Kandidaten und dem Kunden oder einem Dritten ein Arbeitsvertag zu Stande kommt.

b) Der Honoraranspruch des Auftragnehmers bleibt auch bestehen, wenn die Vertragsparteien den Vertrag nicht durchführen, den Vertrag aufheben, vom Vertrag zurücktreten oder diesen widerrufen.

c) Der Honoraranspruch entsteht auch dann, wenn aus wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen Erwägungen neben dem angebotenen Vertrag oder statt eines solchen ein anderer zustande kommt, z. B. Abschluss eines Werkvertrages oder ein Vertrag in freier Mitarbeit.

d) Maßgebend ist das Vorliegen eines zwischen den Vertragsparteien zustande gekommenen Rechtsgeschäfts aufgrund der Vermittlungstätigkeit des Auftragnehmers.

e) Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon in welcher Position der durch den Auftragnehmer vorgestellte Kandidat beim Kunden eingestellt bzw. eingesetzt wird.

§ 5 – Höhe des Honoraranspruchs

Für die Vermittlungstätigkeit wird ein Honorar fällig dessen Höhe sich wie folgt bestimmt:

a) Bei Einstellung eines durch den Auftragnehmer vorgestellten Kandidaten fällt ein Vermittlungshonorar i. H. v. 25% zzgl. MwSt. des Bruttojahreszielgehaltes an. Das Bruttojahreszielgehalt umfasst Fixum, alle im ersten Arbeitsjahr zu erwartenden Boni und geldwerte Vorteile wie z. B. Fahrkostenzuschüsse etc.

b) Individualvertragliche Vereinbarungen gehen vorbenannter Regelung vor, sofern über das zu leistende Honorar eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer getroffen worden ist.

§ 6 – Fälligkeit des Honoraranspruchs

a) Die Fälligkeit des Honoraranspruchs tritt ein, wenn zwischen dem Kandidaten und dem Kunden oder mit einem Dritten ein Vertrag geschlossen wird.

b) Das Honorar nach § 5 b) wird auch dann fällig, wenn der Kandidat erst zu einem späteren Zeitpunkt beim Kunden oder bei einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen binnen 15 Monaten nach Beauftragung angestellt wird. Dies gilt auch wenn der Kandidat oder der Kunde zunächst eine Einstellung abgelehnt haben.

c) Das Honorar ist spätestens 14 Tage nach Fälligkeit ohne Abzug zu leisten. Erfüllung tritt erst ein, wenn die Gutschrift auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers erfolgt.

d) Der Kunde erhält über das abgerechnete Honorar eine Rechnung. Die in den Rechnungen aufgeführten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Kunde kommt spätestens nach Ablauf von 14 Tagen nach Fälligkeit der Leistung in Verzug.

e) Kommt der Kunde mit der Leistung in Verzug, dann hat er gegenüber dem Auftragnehmer Verzugszinsen i. H. v. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu leisten. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 7 – Pflichten des Kunden

a) Für die Erbringung der übernommenen Leistungen verpflichtet sich der Kunde dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen sowie Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, die für die Auftragsdurchführung notwendig sind. Ferner verpflichtet er sich die ihm vom Auftragnehmer überlassenen Unterlagen und Informationen zu Kandidaten, weder im Original noch in Kopie zu missbrauchen oder an Dritte weiterzugeben.

b) Der Kunde hat den Auftragnehmer schriftlich und unverzüglich nach Vertragsschluss – jedoch spätestens binnen 14 Kalendertagen – davon in Kenntnis zu setzen, dass ein Vertrag mit dem vom Auftragnehmer präsentierten Kandidaten geschlossen worden ist. Des Weiteren ist der Auftragnehmer über Einzelheiten des Vertrages, insbesondere über das vereinbarte Bruttojahreszielgehalt i. S. d. § 4 a) der AGB, schriftlich zu benachrichtigen. Auf Aufforderung ist dem Auftragnehmer eine Kopie des abgeschlossenen Vertrages durch den Kunden zur Verfügung zu stellen.

c) Die abschließende Prüfung der Eignung des Kandidaten, insbesondere die Prüfung von Zeugnissen, Referenzen und anderen Qualifikationen obliegt dem Auftraggeber.

d) Eventuell anfallende Reisekosten für den Kandidaten, die aufgrund der beim Kunden durchgeführten Interviews entstehen, sind durch den Kunden direkt zu begleichen.

§ 8 – Haftung des Auftragnehmers

a) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, Ausgaben, Verluste oder Klagen seitens des Kunden, die durch die Rekrutierung bzw. Einstellung der Kandidaten anfallen.

b) Der Auftragnehmer haftet ferner nicht für fehlerhafte Angaben Dritter, die im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit verwendet werden.

c) Die in den Onlineportalen oder auf der firmeneigenen Internetpräsenz verwendeten Angaben werden durch den Auftragnehmer nicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Der Auftragnehmer übernimmt daher keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der erhaltenen Stellenausschreibungen, sowie für sonstige Informationen Dritter, die als solche kenntlich gemacht sind.

d) Eine Haftung des Auftragnehmers aufgrund fehlerhafter Beratung bzw. Aufklärung durch ihn oder durch Dritte ist ausgeschlossen.

§ 9 – Sonstige Rechte

Alle Rechte der Inhalte auf der firmeneigenen Internetpräsenz oder anderen firmeneignen Publikationen liegen bei Herrn Robert Bilic. Eine Übernahme von Texten oder Bildmaterialien ist grundsätzlich nicht gestattet. Alle befindlichen Fotos und Texte dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung verwendet, kopiert oder vervielfältigt werden.

§ 10 – Datenschutz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Informationen. Ebenso ist der Kunde zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Informationen über den Auftragnehmer verpflichtet.

§ 11 – Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung

a) Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners anhängig zu machen.

b) Hat der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Vertragspartners im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

c) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 12 – Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist

Stand – 02.02.2022